mehr als 30 Jahre Erfahrung
Wozu benötigt man
eine Bilanzbuchhalterin?
 

Buchhaltung wird von vielen Unternehmen als lästige Pflicht angesehen. In den falschen Händen oder bei Vernachlässigung kann sie zu großen finanziellen Einbußen führen. 
Wenn die Buchhaltung professionell geführt wird, ist dies in jeder Hinsicht ein großer Vorteil und bildet eine entscheidende Grundlage für mehr Erfolg im Unternehmen!

MEHR INFORMATIONEN
30 Jahre Erfahrung stehen Ihnen zur Verfügung!
Kosten & Zeit sparen mit der Beratung durch die Bilanzbuchhalterin
 
Buchhaltung, Kostenrechnung, Personalverrechnung und Jahresabschlüsse kosten einem Unternehmen in Eigenregie viel Zeit und Geld.
Wir sind Ihr verlässlicher Partner, der Ihnen diese Last abnimmt. - Sie können sich ganz auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren!
MEHR INFORMATIONEN

Wozu benötigt man eine Bilanzbuchhalterin?

Buchhaltung wird von vielen Unternehmen als lästige Pflicht angesehen. In den falschen Händen oder bei Vernachlässigung kann sie zu großen finanziellen Einbußen führen. 
Wenn die Buchhaltung professionell geführt wird, ist dies in jeder Hinsicht ein großer Vorteil und bildet eine entscheidende Grundlage für mehr Erfolg im Unternehmen!

Kosten & Zeit sparen mit der Beratung durch die Bilanzbuchhalterin

Buchhaltung, Kostenrechnung, Personalverrechnung und Jahresabschlüsse kosten einem Unternehmen in Eigenregie viel Zeit und Geld.
Wir sind Ihr verlässlicher Partner, der Ihnen diese Last abnimmt. – Sie können sich ganz auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren!

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen werden immer komplexer. Es gibt kaum einen Gesetzesbereich, der sich so rasch und mit solch gravierenden Folgen ändert, wie das Steuerrecht. Aus diesem Grund ist für uns die laufende Aus- und Weiterbildung eine Verpflichtung!

Wir arbeiten im Rahmen der Gesetze, auf Basis des Berufsrechtes, immer auf der Seite des Unternehmens. Und eben dieses Berufsrecht garantiert die absolute Unabhängigkeit der Bilanzbuchhalterin, frei von jeglicher Einflussnahme durch Parteien oder Institutionen.

Für uns ist die Verschwiegenheit nicht nur als Recht, sondern auch als Pflicht zu verstehen. Auf diesen Grundsatz, der natürlich auch im Berufsrecht verankert ist, können sich unsere Kundinnen und Kunden in jeder Situation verlassen. Alle Ihre Unterlagen werden streng vertraulich behandelt – auch gegenüber Behörden!

Mir liegt der persönliche Kontakt zu meinen Klientinnen und Klienten ganz besonders am Herzen, denn nur wer gut über die unternehmerischen, als auch die persönlichen Belange seiner Klientinnen und Klienten informiert ist, kann perfekt beraten!

Bei Fragen, die außerhalb des Berechtigungsbereiches des Bilanzbuchhaltungsberufes liegen, kooperiere ich mit Steuerberaterinnen und Steuerberatern, damit ich jede Klientin und jeden Klienten komplett und maßgeschneidert betreuen kann, unabhängig von der Rechtsform und Größe des Unternehmens.

Ursula Roiss, geschäftsführende Gesellschafterin

 

Unser Leistungsangebot

Wir vertreten grundsätzlich alle Branchen, wie z.B. Gastronomie, Reisebranche, Autohandel, Elektriker, Installateure, Friseure, Ärzte, Bauträger, Reinigungsgewerbe, Baugewerbe, Veranstaltungsgewerbe, Arbeitskräfteüberlassung und viele mehr.

Buchhaltung

FIBU, USt-Voranmeldung, Abwicklung FA;
Mehr Informationen

Jahresabschluss

Bilanzen, Bilanzanalyse, Kennzahlen;
Mehr Informationen

Kostenrechnung

Kalkulation, Budetierung;
Mehr Informationen

Personalverrechnung

Lohnverrechnung, Gehaltsverrechnung, Reisekosten;
Mehr Informationen

Neugründerberatung

Unterstützung Unternehmensgründung, Finanzamt, SVS;
Mehr Informationen

Insolvenzverfahren

Unterstützung von Rechtsanwälten bei Buchhaltung, Personalverrechnung, Jahresabschluss:
Mehr Informationen

Ihnen stehen mehr als 30 Jahre Erfahrung zur Verfügung!

Unsere
Mission & Vision
 

Wir sehen uns als Ihre Partnerfirma, die durch langjährige Erfahrung, Know-How und vollen Einsatz, das bestmögliche Ergebnis für Sie erzielen wird. 

Wir gehen gemeinsam mit Ihnen und Ihrem Unternehmen in die Zukunft, werden Ihnen den wirtschaftlichen Erfolg aufzeigen, aber auch die eine oder andere Schwachstelle. 

Wir sind für Sie da – Sie und Ihr Unternehmen sind bestens bei mir und meinem Team aufgehoben!

AKTUELLES

Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie – Updates

Juli 2021
Kategorien: Klienten-Info

Das Thema COVID-19 ist immer noch in den täglichen Schlagzeilen präsent. Nachfolgende Updates sollen einen Überblick über Neuerungen, Verlängerungen und sonstige wichtige Aspekte rund um die vielfältigen Maßnahmen im Kampf gegen die Pandemie geben.

Wirtschaftshilfen für stark betroffene Unternehmen werden verlängert

Wenngleich die jüngsten Öffnungsschritte und Lockerungen der Corona-Maßnahmen bereits erste Erholungseffekte für die Wirtschaft zeigen, sollen mittlerweile altbewährte Instrumente und Mittel zur Krisenbewältigung nicht voreilig eingestellt werden. Dem BMF folgend können wirtschaftlich stark betroffene Unternehmen bzw. Betriebe in besonders hart getroffenen Branchen weiterhin auf einen Mix aus Staatshilfen zurückgreifen. So werden Ausfallsbonus und Härtefallfonds um 3 Monate bis September 2021 verlängert (Voraussetzung ist ein 50 %iger Umsatzausfall). Der Härtefallfonds wird übrigens um 1 Mrd. € auf maximal 3 Mrd. € ausgeweitet. Ebenso wird der Verlustersatz um 6 Monate bis Dezember 2021 verlängert. Hierbei wird nunmehr ebenso ein 50 %iger Umsatzausfall anstelle von bisher 30 % für die Inanspruchnahme vorausgesetzt. Schließlich erfolgt die Ausweitung von Garantien und steuerrechtlichen Maßnahmen bis Ende 2021. Bei den Garantien handelt es sich um Überbrückungsgarantien und Haftungen, welche das Kreditrisiko vollständig abdecken – die Verlängerung erfolgt verzugs- bzw. stundungszinsenfrei.

Verlängerung der Freistellung von Schwangeren bis Ende September

Die Freistellungsregelung für schwangere Beschäftigte wird um weitere drei Monate bis Ende September 2021 verlängert. Voraussetzung für die Freistellung bei vollem Lohnausgleich ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche sind der physische Kontakt mit anderen Personen (etwa als Friseurin oder Kindergartenpädagogin) und das Fehlen einer alternativen Beschäftigungsmöglichkeit. Ausnahmen gelten jedoch für jene werdenden Mütter, die bereits vollen Impfschutz genießen – sie sind ab Juli von der Freistellung ausgenommen. Vergleichbares gilt für bereits freigestellte Personen, welche dem Arbeitgeber 14 Tage vorab mitteilen müssen, wann der vollständige Impfschutz eintreten wird.

Sozialversicherung bei Homeoffice im Ausland – Sonderregelung wird bis Ende 2021 verlängert

Insbesondere für Grenzpendler besteht i.Z.m. der Corona-Pandemie eine Sonderregelung für vorübergehendes coronabedingtes Homeoffice im Ausland. Demnach kommt es aufgrund der überwiegenden Homeoffice-Tätigkeit im Herkunftsland zu keiner Änderung der sozialversicherungsrechtlichen Zuständigkeit. Die Verlängerung gilt für Homeoffice-Tätigkeiten in EU/EWR und in der Schweiz bis 31.12.2021. Somit bleibt beispielsweise Österreich als bisheriges Beschäftigungsland für einen in Deutschland wohnhaften Arbeitnehmer weiterhin versicherungszuständig, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber vereinbart, coronabedingt die Arbeitsleistung von seinem Wohnort in Deutschland zu erbringen.

Steuerpflicht des Umsatzersatzes wird klargestellt

Wir haben bereits in der KI 04/21 die steuerliche Behandlung der diversen COVID-19-Förderungen thematisiert. Nunmehr wurde die Ertragsteuerpflicht des Umsatzersatzes explizit klargestellt. Ab der Veranlagung 2021 wird nämlich die Steuerpflicht für umsatzersetzende Zuwendungen erweitert. Somit sind ab der Veranlagung 2021 ausdrücklich auch Zuwendungen aus dem COVID-Krisenbewältigungsfonds bzw. vergleichbare Zuwendungen seitens der Bundesländer, Gemeinden usw. davon umfasst. Ebenso wurde eine Steuerpflicht des NPO-Lockdown-Zuschusses ab Veranlagung 2020 ausdrücklich gesetzlich festgehalten. Interessant ist auch das Zusammenspiel mit der neuen einkommensteuerlichen Kleinunternehmerpauschalierung. Grundsätzlich wäre im Rahmen der Veranlagung 2020 der Umsatzersatz mangels Steuerbarkeit und Verweis auf die Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 UStG nicht zu berücksichtigen. Um eine Umgehung der Steuerpflicht zu vermeiden, soll jedoch der Umsatzersatz steuerlich Berücksichtigung finden, sofern er mehr als die tatsächlichen Umsätze des Jahres beträgt. Der Umsatzersatz hat dann eine wirtschaftlich bedeutsame Größenordnung erreicht, die wie ein real erzielter Umsatz behandelt werden soll.

Bild: © Adobe Stock – Wanvisa

 

Haben Sie Fragen zu unseren Leistungen?

Schicken Sie uns eine E-Mail!