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Doppelte Haushaltsführung bei Verlegung des Wohnsitzes zum (Ehe-)Partner?
Der VwGH (GZ Ra 2023/15/0087 vom 29.5.2024) hatte sich mit der Konstellation auseinanderzusetzen, in welcher eine Steuerpflichtige mit Hauptwohnsitz in der Steiermark, wo sie in dem gesamten Zeitraum beruflich als Beamtin tätig ist, nach der Eheschließung im Jahr 2012 in Wien einen Nebenwohnsitz begründete und das mit ihrem Ehemann bewohnte Einfamilienhaus in Wien als gemeinsame Familienwohnung diente. Für die Jahre 2020 und 2021 wollte sie – aufgrund beruflicher Tätigkeit in der Steiermark und Familienwohnung in Wien – Kosten für doppelte Haushaltsführung (für die Wohnung in Graz) sowie Kosten für Familienheimfahrten (nach Wien) steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Seitens des Finanzamts und auch vom BFG wurde die steuerliche Geltendmachung der Kosten verwehrt – auch mit dem Hinweis darauf, dass sie nach der Eheschließung 2012 ihren Familienwohnsitz in Wien begründet habe und die Wohnsitzverlegung deshalb privat veranlasst gewesen sei. Nach dem BFG war also bereits im Jahr 2012 keine anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vorgelegen.
Bei seiner Entscheidungsfindung betonte der VwGH, dass eine allfällige Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung als Grundlage für die Geltendmachung von Kosten für doppelte Haushaltsführung aus der Sicht des jeweiligen Steuerjahres zu beurteilen ist – die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung könne sich aus privaten oder beruflichen Umständen ergeben. Im Jahr 2012 übten sowohl die Steuerpflichtige als auch ihr Ehemann eine Erwerbstätigkeit aus (in Graz bzw. in Wien). Aufgrund der Entfernung zwischen den Wohnsitzen ist eine tägliche Rückkehr unzumutbar – überdies ist es naheliegend, dass in einem solchen Fall einer der beiden Ehepartner seinen bisher als Familienwohnsitz geeigneten Wohnsitz am Beschäftigungsort beibehalten wird. Im konkreten Fall war die Beibehaltung des Wohnsitzes am Beschäftigungsort (durch die Steuerpflichtige) jedoch beruflich veranlasst. Dem VwGH folgend können die Kosten für doppelte Haushaltsführung sowie für Familienheimfahrten als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden.
Im vorliegenden Fall erfolgte im Jahr 2012 die Verlegung des Wohnsitzes nach Wien durch die erstmalige Begründung eines Familienwohnsitzes aus privaten Gründen, allerdings gleichzeitig mit der beruflich veranlassten Beibehaltung des Wohnsitzes am Beschäftigungsort (in Graz). Eine andere Schlussfolgerung würde zu dem grotesken Ergebnis führen, dass Steuerpflichtige, die nach der Eheschließung einen gemeinsamen Familienwohnsitz am bisherigen Hauptwohnsitz eines der Partner erst dann begründen, wenn schon beide berufstätig sind, und beide bis zu diesem Zeitpunkt in weit voneinander entfernten Orten ihren Wohnsitz am Beschäftigungsort hatten, niemals Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten geltend machen könnten. Dies deshalb, weil immer aus der jeweiligen Sicht des einen Steuerpflichtigen die Begründung des Familienwohnsitzes in Entfernung zum Beschäftigungsort als privat veranlasst anzusehen wäre.
Für die strittigen Jahre 2020 und 2021 wird dem VwGH folgend für die steuerliche Beurteilung maßgeblich sein, ob nach der Pensionierung des Ehemanns (im Jahr 2018) noch eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nach Graz vorlag oder ob die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in der privaten Lebensführung der Ehepartner begründet war. Der Rechtsprechung folgend muss beachtet werden, dass die Zumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung zum Berufsort etwa ab dem 60. Lebensjahr (also, wenn der Arbeitnehmer nur noch fünf Jahre bis zur Pensionierung berufstätig sein wird) regelmäßig nicht mehr gegeben sein wird.
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